- Erlaubnis
- Gestattung. 1. Allgemein: ⇡ Verwaltungsakt, durch den ein einzelner von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit wird: (1) Entweder aufgrund einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis) oder (2) aufgrund eines grundsätzlichen Verbots, von dem eine Ausnahme gemacht wird (Ausnahmebewilligung, ⇡ Dispens).- 2. E. bez. Kreditinstitute: Wer im Inland Bankgeschäfte betreiben oder ⇡ Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der Erlaubnis der ⇡ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 KWG). Die E. kann unter ⇡ Auflagen erteilt werden. Sie darf versagt werden bei mangelnder Eignung oder Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters, Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder bei unzureichenden Mitteln (§ 33 KWG). Die E. kann u.a. zurückgenommen werden, wenn sie erschlichen ist, der Betrieb mehr als sechs Monate lang geruht hat, Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten oder anderweit nicht abwendbare Gefahr für die Sicherheit der Kundenwerte besteht (§ 35 KWG). Bei Rücknahme der E. kann das Institut aufgelöst werden (§ 38 KWG).- 3. E. bez. eines stehenden Gewerbes oder des Reisegewerbes: ⇡ Gewerbeerlaubnis, ⇡ Reisegewerbekarte.- 4. E. für den Betrieb einer Gaststätte: ⇡ Gaststättengesetz.- 5. E. für die Errichtung eines Bauwerks: ⇡ Bauerlaubnis.- 6. E. zur Durchführung von gewerblichem Güternahverkehr und gewerblichem Umzugsgutverkehr: ⇡ Genehmigung.
Lexikon der Economics. 2013.